OLG Frankfurt: 10-Euro-Gutscheine bei Rezepteinlösung unzulässig
10.07.2025 Eine niederländische Versandapotheke ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, deutsche Kunden durch 10-Euro-Gutscheine für die Einlösung von E-Rezepten zu gewinnen.
Nach § 7 HWG ist die Abgabe von Werbegaben bei Arzneimitteln nur erlaubt, wenn diese als "geringwertige Kleinigkeiten" gelten - nach Ansicht der Gerichte liegt die Grenze hier bei etwa einem Euro. Gutscheine über 10 Euro überschreiten diesen Rahmen deutlich.
Neben dem Rezeptgutschein beanstandete das Gericht auch eine weitere 10-Euro-Aktion für nicht verschreibungspflichtige Medikamente im Rahmen der Erstbestellung über die App der Apotheke. Beide Maßnahmen seien laut Urteil unzulässige produktbezogene Werbung, da sie gezielt den Absatz rezeptfreier Arzneimittel fördern.
Urteil mit Signalwirkung für Online-Apotheken
Gutscheine dieser Höhe gelten als 'Werbegaben in Form von Geschenken' und sind in dieser Konstellation unzulässig. Apotheken dürfen laut Rechtsprechung lediglich Kleinigkeiten wie Bonbons oder Taschentücher als Kundenanreiz anbieten - weitergehende Rabatte sind wettbewerbsrechtlich problematisch.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren die Berufung des niederländischen Anbieters zurückgewiesen (Az.: 6 U 347/24). Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht möglich. Zuvor hatte bereits das Landgericht Frankfurt am Main im Eilverfahren gegen das Unternehmen entschieden (Az.: 3-10 O 134/24). Ein Urteil im Hauptsacheverfahren steht derzeit noch aus.
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