Urteil: Fehler in Widerrufsbelehrung bleibt folgenlos - möglicherweise
26.05.2025 Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg sorgt für Erleichterung im E-Commerce: Eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt nicht automatisch zur Verlängerung der Widerrufsfrist. Online-Händler dürfen aufatmen - sollten aber nicht nachlässig werden.

Das OLG Oldenburg wies diese Argumentation zurück (Urteil vom 07.11.2024, Az.: 14 U 95/24 ): Die fehlende Telefonnummer sei kein formeller Mangel, da sie auf der Website leicht auffindbar gewesen sei. Zudem sei es bei einem hochpreisigen Gut wie einem Fahrzeug praxisfern, dass der Kunde überhaupt sein Widerrufsrecht telefonisch ausüben wolle. Der schriftliche Widerruf sei schon aus Gründen der Beweissicherheit realistischer (und gesetzlich zulässig).
BGH bestätigt Linie: Kein Automatismus bei Formfehlern
In einem ähnlichen unterstrich auch der Bundesgerichtshof (BGH) diese Linie (Beschluss vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24 ): Eine Telefonnummer sei nicht zwingend notwendig, wenn alternative Kommunikationswege wie E-Mail oder Post angegeben seien. Das Widerrufsrecht beginne dennoch regulär und ende im konkreten Fall nach 14 Tagen.Beide Entscheidungen schaffen eine gewisse Erleichterung, sollten aber nicht als Einladung zur Nachlässigkeit verstanden werden. Die Verwendung einer mustergültigen Musterwiderrufsbelehrung bleibt empfehlenswert. Denn: Die Urteile beziehen sich auf hochpreisige Güter, speziell Autos. Bei alltäglichen Produkten wie Kleidung, Elektronik oder Möbeln könnten Gerichte durchaus anders entscheiden.
Wer auf Nummer sicher gehen will, verwendet die Musterbelehrung vollständig ? inklusive Telefonnummer. Das schützt vor Abmahnungen und verlängerten Widerrufsfristen.
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