Aufreger 40-Euro-Klausel in Widerrufsbelehrung
05.04.2010 Immer mehr OLG sind sich sicher: Die 40-EUR-Klausel in der Widerrufsbelehrung alleine genügt für die vom Gesetzgeber verlangte vertragliche Einbeziehung nicht. Wir beraten unsere Mandanten bereits seit Jahren dahingehend, dass die Auferlegung der Rücksendekosten allein in der Widerrufsbelehrung nicht ausreicht.
Das ProblemGrundsätzlich trägt der Händler die Rücksendekosten, es sei denn so § 357 Abs. 2 BGB der Händler hat dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt. Hier stellt sich nun die Frage, ob diese vertragliche Auferlegung durch die Verwendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung genügt.
Dem stehen gewichtige Gründe entgegen, denn eine Verbraucherbelehrung ist eben keine vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden, sondern der Kunde wird hier nur über die Gesetzeslage dahingehend aufgeklärt, dass der Verbraucher unter den genannten Umständen die Rücksendekosten zu tragen hat. Das erweckt bei dem Kunden den Eindruck, dies sei immer so. Es gibt aber durchaus Händler, die keinen Gebrauch von der Regelung machen und die Kosten immer selbst tragen. Damit enthält der Hinweis auf die Rücksendekosten mit der 40 EUR-Klausel eine Irreführung, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass diese Kostentragung keineswegs der Grundfall des Gesetzes ist. Der Kunde erwartet in der Widerrufsbelehrung keine Vereinbarungen, sondern nur Hinweise. Der einzig sichere Weg ist es daher, wenn eben außerhalb der Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Klausel in den AGB dem Kunden die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Hier ist es auch problematisch, einfach den Belehrungstext aus der Widerrufsbelehrung zu nehmen, denn dem Kunden dürfen nicht jegliche Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sondern nur die "regelmäßigen Kosten der Rücksendung. Diese Einschränkung enthält die Klausel in der Widerrufsbelehrung allerdings nicht."
Jetzt haben sich dem auch das OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010 - Az. 9 U 1283/09 und das OLG Hamm angeschlossen.
Das OLG Hamm (4 U 180/09) dazu am 02.03.2010:
"Die Kostentragungspflicht der Kunden ist von daher nicht allein durch die Widerrufsbelehrung in den AGB der Antragsgegnerin wirksam vereinbart. Anderes wäre insofern auch überraschend und potentiell irreführend, weil der Eindruck entstehen kann, dass die Tragung der Kosten wiederum auch gesetzliche Folge des Widerrufs ist, zumal es dann am Ende der gerügten Klausel nach Ziff. 4.3 noch heißt: "Ende der Widerrufsbelehrung"."
Ähnlich hat sich nun auch das OLG Koblenz geäußert. Damit haben inzwischen vier Oberlandesgerichte ähnlich entschieden, da neben Koblenz und Hamm auch die Gerichte in Hamburg und Stuttgart vergleichbare Entscheidungen getroffen haben.
Praxistipp:Vor der drucktechnisch hervorgehobenen Widerrufsbelehrung kann man einen gesonderten Absatz einfügen, in dem die Rücksendekostenklausel aufgeführt wird. Beispiel:
6. Gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher und erweiterte Rückgabemöglichkeiten
6.1. Der Verbraucher hat die regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.
6.2. Nachstehend erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen des Widerrufsrechts für Verbraucher:
Das gilt natürlich nur, wenn Sie die 40- EUR Klausel in der Widerrufsbelehrung auch verwenden. Legen Sie dem Kunden diese Kosten überhaupt nicht auf, sollte weder in der Belehrung noch in den AGB etwas davon stehen. Umgekehrt (auch bei ebay, amazon & Co): Wenn etwas von 40 EUR in der Widerrufsbelehrung steht, dann benötigen Sie in den AGB auch außerhalb der Belehrung die vorstehende Klausel in Ziffer 6.1. Prüfen Sie Ihre AGB auf allen Plattformen.
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