Hätten Sie's gewusst? Und was bedeutet das für Sie?

von Redaktion Versandhausberater

06.03.2007 Im Versandhausberater dieser Woche schreibt Rolf Becker über eine weitgehend unbemerkte Entscheidung des OLG München, das Opt-out-Regelungen im Hinblick auf elektronische Werbung für zulässig erklärt.

Es gibt viele solcher kleinen Entscheidungen, die das Fernabsatzrecht präzisiert haben. Die rasche Entwicklung neuer Werbewege hat dazu geführt, dass bis in die jüngste Zeit hinein präzisiert wurde, wie etwa E-Mail-Werbung aussehen muss oder was an telefonischen Kontakten noch erlaubt ist. Am Fernabsatzrecht wurde nachgebessert. Die Gerichte haben zahlreiche Fragestellungen aufgegriffen und teils überraschende Entscheidungen verkündet.
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Einige der Entscheidungen, etwa den Handel auf eBay betreffend, haben auch für solche Versandhändler Bewandtnis, die gar nicht dort aktiv sind. Zusammen mit neueren Regelungen reihte sich Gerichtsentscheid an Gerichtsentscheid zu alten und neuen Gesetzesständen. Dies schafft Unsicherheit bei so zentralen Themen wie dem Widerrufsrecht. Hinzu kommen immer mehr Verfahren, die die großen Änderungen der Schuldrechtsreform aufarbeiten. Altbekannte Gewohnheiten müssen über Bord geworfen werden. Kaum jemand weiß, wie die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Versandhändler heute abmahnsicher zu formulieren sind. Hier allein drohen Fallen, die bei Reklamationen erhebliche Lasten mit sich bringen.
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