Hätten Sie's gewusst? Und was bedeutet das für Sie?
06.03.2007 Im Versandhausberater dieser Woche schreibt Rolf Becker über eine weitgehend unbemerkte Entscheidung des OLG München, das Opt-out-Regelungen im Hinblick auf elektronische Werbung für zulässig erklärt.
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Einige der Entscheidungen, etwa den Handel auf eBay betreffend, haben auch für solche Versandhändler Bewandtnis, die gar nicht dort aktiv sind. Zusammen mit neueren Regelungen reihte sich Gerichtsentscheid an Gerichtsentscheid zu alten und neuen Gesetzesständen. Dies schafft Unsicherheit bei so zentralen Themen wie dem Widerrufsrecht. Hinzu kommen immer mehr Verfahren, die die großen Änderungen der Schuldrechtsreform aufarbeiten. Altbekannte Gewohnheiten müssen über Bord geworfen werden. Kaum jemand weiß, wie die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Versandhändler heute abmahnsicher zu formulieren sind. Hier allein drohen Fallen, die bei Reklamationen erhebliche Lasten mit sich bringen.
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