Commerce-Recht

"Widerrufsbutton? Wasndas?" Jeder dritte Shop verstößt gegen Recht

von Sebastian Halm

06.11.2026 Seit Juni 2026 müssen deutsche Onlineshops eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten. Doch bei einer aktuellen Untersuchung fehlte in fast jedem dritten deutschen Shop ein entsprechender Button auf den geprüften Seiten.

Widerrufsbutton (Symbolbild) (Bild: Sebastian Halm/ChatGPT)
Bild: Sebastian Halm/ChatGPT
Widerrufsbutton (Symbolbild)
Auch bei Widerrufsbelehrungen, veralteten Links und Herstellerangaben zeigen sich europaweit erhebliche Lücken. In 32 Prozent der untersuchten deutschen Onlineshops war auf der Startseite und einer Produktseite kein Widerrufsbutton erkennbar. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung des Prüfdienstes Shopproof  , der am 3. November 2026 insgesamt 270 Onlineshops in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und den Niederlanden automatisiert überprüft hat. Deutschland schneidet dabei im Ländervergleich am besten ab. Europaweit war bei 67 Prozent der untersuchten Shops auf den geprüften Seiten keine entsprechende Funktion sichtbar. Seit dem 19. Juni 2026 müssen deutsche Onlineshops VerbraucherInnen eine leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion anbieten. Grundlage ist die europäische Richtlinie 2023/2673, die in Deutschland durch Paragraf 356a des Bürgerlichen Gesetzbuches umgesetzt wurde. Die Funktion muss eindeutig beschriftet sein und es ermöglichen, einen Widerruf online zu erklären und anschließend zu bestätigen. In Österreich gilt die entsprechende Verpflichtung seit dem 1. Oktober 2026.

Die Untersuchung zeigt deutliche Unterschiede zwischen den fünf Ländern. Während in Deutschland bei 32 Prozent der untersuchten Shops kein Widerrufsbutton auf den geprüften Seiten gefunden wurde, waren es in Österreich 53 Prozent. Deutlich höher lagen die Anteile in Italien mit 80 Prozent, Frankreich mit 82 Prozent und den Niederlanden mit 83 Prozent. Auch die Widerrufsbelehrungen wurden offenbar nur selten an die neue elektronische Funktion angepasst. Von 258 untersuchten Shops erwähnten lediglich neun die Möglichkeit, den Vertrag über eine Online-Widerrufsfunktion zu widerrufen. Die übrigen Shops verwendeten nach Angaben der StudienautorInnen überwiegend noch ältere Mustertexte.

Neben dem Widerrufsbutton untersuchte Shopproof weitere rechtliche Pflichtangaben. Dabei zeigte sich, dass 19 Prozent der geprüften Shops weiterhin auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinkten. Diese wurde bereits im Juli 2025 eingestellt. Besonders häufig fanden sich solche veralteten Verweise bei deutschen und österreichischen Onlineshops. Weitere Auffälligkeiten gab es bei der Umsetzung der europäischen Produktsicherheitsverordnung. Seit Dezember 2024 gelten zusätzliche Informationspflichten für den Onlinehandel. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Hersteller auf Produktseiten. Bei 78 Prozent der untersuchten Shops waren auf der jeweils geprüften Produktseite keine entsprechenden Herstellerinformationen erkennbar.

Für die Untersuchung zog Shopproof zufällig 270 Onlineshops aus der Tranco-Forschungsliste populärer Websites. Berücksichtigt wurden jeweils 60 Shops aus Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden sowie 30 aus Österreich. Das automatisierte Prüfverfahren wurde zuvor anhand von 60 weiteren Shops manuell kontrolliert. Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf öffentlich zugängliche Seiten. Nicht untersucht wurden geschützte Kundenbereiche oder die vollständige Funktionsfähigkeit des Widerrufsprozesses. Ein nicht gefundener Button bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass ein Shop gegen geltendes Recht verstößt. Umgekehrt belegt ein sichtbarer Button noch keine rechtskonforme Umsetzung.
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