"Schlag ins Gesicht": E-Commerce-Experten kritisieren Amazon-Urteil

von Stephan Randler

11.01.2019

 (Bild: Copyright Dazeley)
Bild: Copyright Dazeley
Bild: Copyright Dazeley unter Creative Commons Lizenz
Die Verbraucherzentrale NRW   hat vor dem Oberlandesgericht München gegen Amazon gewonnen (AZ: 29 U 1091/18). Demnach verstoßen die "Dash Buttons" des Versandriesen gegen Gesetze, da bei einer Bestellung per Knopfdruck nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird.
Amazon Dash Button
Amazon Dash Button (Bild: Amazon)
Der Hintergrund: Mit den "Dash Buttons" von Amazon können Verbraucher immer wieder Verbrauchsartikel per Knopfdruck bestellen – ohne dass sie dazu noch den Online-Shop aufsuchen müssen. Buttons gibt es von Marken wie Ariel, so dass sich über einen Button immer nur die Produkte einer Marke bestellen lassen. Damit das funktioniert, müssen Amazon-Kunden so einen Button mit ihrem WLAN verbinden und mit ihrem Kundenkonto verknüpfen. Dabei lässt sich festlegen, welches Produkt einer Marke über einen "Dash Button" bestellt werden soll. Jeder Button hat einen Klebestreifen, mit dem sich ein Gerät zum Beispiel auf die Waschmaschine im Keller kleben lässt. Wenn dann das Waschmittel ausgeht, muss man nur noch auf den Button drücken – schon wird das gewünschte Produkt bei Amazon geordert und zum Kunden geschickt. Diese sollen so bequem an Güter des täglichen Bedarfs kommen - was die Verbraucherzentrale aber anders sieht. Diese bemängelt unter anderem, dass auf den "Dash Buttons" selbst ein Hinweis dazu fehlt, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Zudem fehlen Preisangaben. Denn diese werden erst nach einer Bestellung in einer Amazon-App angezeigt, ärgern sich die Verbraucherschützer unter anderem.
Laut der Verbraucherzentrale   stellten die Richter nun klar, dass Amazon unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Diese Entscheidung sorgt in der E-Commerce-Branche kurioserweise aber nicht für Beifall - sondern für Unverständnis.
Ralph Hesse
Ralph Hesse (Bild: eigenes Foto)
"Ich empfinde das Urteil als einen Schlag ins Gesicht jedes Unternehmers, der in Deutschland Innovationen schaffen will", ärgert sich zum Beispiel Ralph Hesse   (siehe Foto links), der selbst verschiedene Online-Shops betreibt und als E-Commerce-Growth-Coach andere Online-Händler berät. Prinzipiell müsste es ihn daher freuen, wenn mit Amazon quasi sein größter Konkurrent die Grenzen aufgezeigt bekommt. Doch das ist nicht der Fall. "Es ist bei den "Dash Buttons" ja nicht gegeben, dass ein Kunde betrogen wird oder er nicht weiß, was er erhält", argumentiert Hesse. Diese Sichtweise lässt sich nachvollziehen. Denn Kunden müssen vor einer Bestellung ja erst einmal einen "Dash Button" an sich bei Amazon ordern und das Gerät anschließend selbst einrichten. "Ich bin klar der Meinung, dass mündige Bürger auch eine Entscheidung treffen sollen dürfen", meint der E-Commerce-Growth-Coach. "Zumal ja immer die Möglichkeit besteht, eine Bestellung zu stornieren."
Patrick Palombo
Patrick Palombo (Bildquelle: IP)
Ähnlich argumentiert Patrick Palombo   , der als Berater und Interimsmanager auf E-Commerce und Multichannel-Handel spezialisiert ist. Denn seiner Einschätzung nach ist ein Button lediglich "der verlängerte Prozess einer Bestellung", die sich zum Ende auf ein Stück Hardware verlagert. Und wenn Kunden bei Amazon im Vorfeld einen Button kaufen und installieren, sollten Verbraucher auch prinzipiell wissen, worauf sie sich einlassen. "Das Urteil muss respektiert werden - verstehen muss man es nicht", klagt Palombo. Das sieht auch Direktmarketing-Experte Georg Blum so, der mit 1A Relations   eine Agentur für "User Experience Management" führt. "Bei einer Beurteilung der Rechtslage mag das Gericht zwar Recht haben", argumentiert er. "Aber insgesamt zielt das Urteil an der Praxis und am Verbraucher vorbei."
Georg Blum
Georg Blum (Bild: 1A-Relations GmbH)
DealClub   -Betreiber Murat Icer wiederum findet zwar prinzipiell gut, dass auch Amazon seine Grenzen aufgezeigt bekommt. "An dieser Entscheidung sieht man aber, wie weit wir hier von der "digitalen Realität" entfernt sind und wie Rahmenbedingungen von Leuten geschaffen werden, die unsere Branche nicht aus nächster Nähe kennen", mahnt der Chef des Restposten-Portals. Ihm zufolge fehlt schlichtweg digitales Verständnis in Politik und Justiz. "Wer sich für einen "Dash Button" entscheidet, ist sich schon sehr bewusst, was er tut und bestimmt kein E-Commerce-Neuling", argumentiert Icer. Eine schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zwar nicht zugelassen, doch Amazon kann sich noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH wenden. Gegenüber neuhandeln.de kündigt Amazon an, Rechtsmittel einzulegen. Denn das Urteil sei "innovationsfeindlich" und hindere Kunden, selbst darüber zu entscheiden, ob ihnen ein Service wie der "Dash Button" ein bequemes Einkaufserlebnis ermöglicht. Dem aktuellen Urteil voraus ging eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 01.03.2018 (AZ: 12 O 730/17). Denn laut dem Landgericht verstößt Amazon gegen die Informationspflichten im Online-Handel, nach denen Verbrauchern unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klare und verständliche Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und den Gesamtpreis zur Verfügung gestellt werden müssen. Online-Händler müssten die Bestellsituation zudem so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Amazon hatte daraufhin Berufung gegen die Entscheidung vom Landgericht München eingelegt.
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