Automatisierte Mahngebühren sind nicht zulässig

von Susanne Broll

27.01.2022 Was ist im Umgang mit säumiger Kundschaft im Versand- und Onlinehandel erlaubt? Ihr pauschalisierte Mahngebühren in Rechnung zu stellen ist unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Hamburg.

 (Bild: Mohamed Hassan auf Pixabay)
Bild: Mohamed Hassan auf Pixabay
Der Otto Versand   hatte gegenüber einem Kunden, der sich im Zahlungsverzug befand, eine monatliche, pauschale Mahngebühr in Höhe von zehn Euro in Rechnung gestellt. Die Gebühren wurden kommentarlos in den Kontoauszug des Kunden eingebucht. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg   , die dieses Verhalten als "unlauter und irreführend" einstufte.

Das Landgericht Hamburg   stimmte dem zu und untersagte die Erhebung einer pauschalen Mahngebühr. Dieser Beschluss wurde vom Oberlandesgericht Hamburg   bestätigt. Nach Auffassung des Gerichtes dürfen Versandhandelsunternehmen nicht einfach Mahngebühren in Rechnung stellen, wenn dazu keine vertraglichen Regelungen beispielsweise in den AGB getroffen wurden. Es bekräftigte allerdings das "im Einzelfall gegenüber dem säumigen Kunden Verzugsschäden durch konkrete Angabe ersatzfähig angefallener Personal- oder Sachkosten" geltend gemacht werden können. Dieser Einzelfall müsste explizit dargelegt werden, was beim Otto Versand nicht der Fall war. Aber auch eine pauschale Festlegung von Mahngebühren in den AGB wären im Versandhandel unzulässig, da eine solche Regelung gegen die Vorgaben des BGB verstoßen würde.
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