So vermeiden Sie Abmahnungen am Black Friday

von Susanne Broll

22.10.2020 Am 27. November findet in diesem Jahr der Black Friday statt. Doch neben zusätzlichen Gewinnen drohen auch Abmahnungen, insbesondere wegen einer Verletzung des Markenrechts.

 (Bild: Pixabay/Gerd Altmann)
Bild: Pixabay/Gerd Altmann
Der Händlerbund   hat die wichtigsten Stolpersteine am Black Friday zusammengefasst:

Stolperstein 1: Beachten Sie den Markenschutz

Anfang des Jahres hat das Bundespatentgericht bestätigt, dass 'Black Friday' als Marke weitestgehend bestehen bleibt. Nur in Bezug auf Elektro- und Elektronikwaren gibt es Ausnahmen. E-Retailer müssen daher beachten, dass sie nur mit Black Friday werben dürfen, wenn sie über eine entsprechende Lizenz verfügen.

Stolperstein 2: Bieten Sie keine unechten Streichpreise an

E-Retailer verwenden häufig Streichpreise, um Kunden mit ihren Rabatten anzulocken. Wichtig ist hier, dass kein Fantasiepreis als Streichpreis verwendet wird. Das Produkt muss vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten worden sein. In der Regel dürfen E-Retailer laut Händlerbund maximal vier Wochen mit dem Streichpreis werben.

Stolperstein 3: Kein Rabatt auf preisgebundene Produkte möglich

Das deutsche Recht legt für einige Produktkategorien Preisbindungen fest. U.a. dürfen Bücher, Tabak und Arzneimittel nicht unter den festgelegten Preisen angeboten werden. E-Retailer, die ihr gesamtes Angebot rabattieren wollen, müssen vorher entsprechende Produkte davon ausnehmen.
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