Rechtsgrundlage Newsletter-Marketing

Gericht stoppt Newsletter-Zwang bei Limango

von Sebastian Halm

08.10.2026 Wer bei Limango ein Kundenkonto eröffnen will, darf nicht gleichzeitig zum Newsletter gezwungen werden. Das Oberlandesgericht München erklärt die Kopplung für rechtswidrig und gibt damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband in zweiter Instanz Recht.

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Das Oberlandesgericht München   hat dem Online-Shop Limango    untersagt, die Einrichtung eines Kundenkontos an die Einwilligung in einen Newsletter zu koppeln, berichtet das Online-Portal Golem  . Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband  . Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Limango verlangte bislang, dass KundInnen bei der Registrierung zugleich dem Newsletter zustimmen. Auch die Bestätigungs-E-Mail verband beide Schritte miteinander. Eine Kontoeröffnung ohne Newsletter war damit nicht möglich. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten müsse freiwillig erfolgen. Wer den Shop nutzen wolle, dürfe deshalb nicht gezwungen werden, zusätzlich Werbe-E-Mails zu akzeptieren.

Auch der Hinweis, den Newsletter später wieder abbestellen zu können, überzeugte die Richter nicht. KundInnen müssten sonst zunächst einer unerwünschten Leistung zustimmen und diese anschließend wieder widerrufen. Diesen zusätzlichen Aufwand wertete das Gericht als unzulässige Beeinträchtigung der freien Entscheidung. Limango hatte argumentiert, der Newsletter gehöre zum Geschäftsmodell. Das Oberlandesgericht folgte dem nicht: Für den Kauf von Produkten sei der Bezug eines Newsletters nicht erforderlich. Damit änderte das Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts München I, das die Klage zuvor abgewiesen hatte. Die Entscheidung erging bereits im April 2026 und wurde nun vom Verbraucherzentrale Bundesverband veröffentlicht. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 29 U 599/24 e.
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