Selektiver Vertrieb: EuGH erlaubt Verkaufsverbote von Luxusartikeln im Onlinehandel

von Redaktion Versandhausberater

08.12.2017 Hersteller und Marken sollen auf Grund eines "Luxusimages" den Wettbewerb durch ein selektives Vertriebssystem beschränken dürfen. Das teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), heute in seinem Urteil zum Verfahren C-230/16 Coty Germany/Parfümerie Akzente mit.

Hersteller und Marken sollen auf Grund eines "Luxusimages" den Wettbewerb durch ein selektives Vertriebssystem beschränken dürfen. Das teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), heute in seinem Urteil zum Verfahren C-230/16 Coty Germany/Parfümerie Akzente mit.
Der EuGH hatte in diesem Fall zu klären, ob das "Luxusimage" einer Ware die Rechtfertigung für ein selektives Vertriebssystem sein könne und ob Hersteller Händlern den Verkauf ihrer Ware über Online-Marktplätze wie Amazon verbieten könnten. Das EuGH ist der Auffassung, dass es Herstellern und Marken erlaubt sein kann, alleine schon auf Grund eines "Luxusimages" den Wettbewerb durch ein selektives Vertriebssystem zu beschränken. Damit ist ein Verkaufsverbot über Online-Marktplätze von Luxuswaren wie Parfümerieprodukte unter bestimmten Bedingungen kartellrechtlich zulässig. Dieses Urteil bezieht sich aber ausschließlich auf Luxusartikel.
Das Urteil kommentiert Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.(BVOH) wie folgt: "Es gibt keine klare Definition von Luxus und damit ist einem möglichen Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Denn was die Marke als Luxus definiert und was nicht - liegt in ihrem Ermessen. Klarheit in diesem Fall lässt der EuGH leider vermissen."
Um ein Vertriebsverbot auszusprechen, muss der Hersteller ein selektives Vertriebssystem installieren. Diese selektiven Vertriebssysteme sollen - wie bei dem System von Coty - den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren regulieren. Voraussetzung für ein solches Vertriebssystem ist unter anderem eine qualitative Vorgabe über die Darbietung der Luxusware im Internet. Laut EuGH sind die qualitativen Kriterien bindend für eine Vertriebseinschränkung.
"Mir sind keine qualitativen Vorgaben eines selektiven Vertriebssystems bekannt, die in einem Online-Shop umgesetzt werden können, aber auf einem Online-Marktplatz wie etwa Amazon oder eBay nicht", sagt Oliver Prothmann. In Deutschland werde bereits heute 50 Prozent des Onlinehandels über Marktplätze generiert. Das bedeute, dass der Verbraucher das Einkaufen über Marktplätze liebt. "Die Möglichkeit den Handel über das Internet einzuschränken, ignoriert die Entwicklung im Handel und schützt die Hersteller und Marken. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die kleinen und mittelständischen Händlerinnen und Händler haben das Nachsehen", kritisiert Prothmann.
Hintergrund: Geklagt hatte der Parfümerie-Hersteller Coty gegen einen seiner Händler, die Parfümeriekette Akzente, da dieser Produkte Cotys trotz entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung über Amazon Marketplace verkauft. Vor über drei Jahren entschied das Landgericht Frankfurt am Main am 31. Juli 2014 (AZ: 2-3 O 128/13) in erster Instanz. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung in den Vertriebsverträgen von Coty - nach denen pauschal jeglicher Internetvertrieb über Drittmarktplattformen wie Amazon verboten ist - eine Kernbeschränkung gemäß Art. 4 lit. c der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) darstellen würde und demnach nicht durch diese freigestellt sei. Ferner konnte das Gericht keine Kriterien erkennen, wonach für die von Coty hergestellten Parfums und Kosmetika ein Vertrieb über Amazon zu verbieten sei. Gegen diese Entscheidung legte Coty beim OLG Frankfurt a. M. Berufung ein (11 U 96/14 (Kart)), welches das Verfahren am 19. April 2016 aussetzte und dem EuGH verschiedene Fragen zur Zulässigkeit von Marktplatzverboten zur Klärung vorlegte.
alle Optionen Mitglied werden auf neuhandeln
Ihr regelmäßiger Update.

Basis

Die kostenfreie Mitgliedschaft auf neuhandeln.de

Vier Ausgaben des Versandhausberater kostenfrei zum Kennenlernen
  • Kostenfrei
  • Wöchentlicher Newsletter
  • Zugriff auf Beiträge exklusiv nur für Mitglieder
  • Teilnahme an Webinaren und virtuellen Kongressen
  • Kostenloser Eintrag im Dienstleister-Verzeichnis
  • Vier Wochen lang zum Test die Print-Ausgabe des Versandhausberaters frei Haus
-50%
Für ECommerce-Profis.

Premium

Versandhausberater, der Premium-Dienst von neuhandeln.de:

Freitags den Versandhausberater frei Haus
  • Sofort Zugriff auf alle Premium-Inhalte online
  • Wöchentlich neue Exklusiv-Studien und Analysen
  • Zugriff auf das gesamte EMagazin-Archiv
  • Freitags die aktuelle Versandhausberater-Ausgabe als E-Magazin und gedruckt per Post
  • 194,61 Euro pro Quartal (zzgl. MwSt)
    97,31 Euro (zzgl. MwSt)*
-50%
Top-Deal!
Für Dienstleister des Handels.

PremiumPlus

Das Marketingpaket macht Ihr Unternehmen für über 15.000 E-Retailer sichtbar.

  • Alle Leistungen der Premium-Mitgliedschaft
  • Umfassender Eintrag als Dienstleister im Dienstleister-Verzeichnis
  • Bevorzugte Platzierung in Suchergebnissen
  • Alle Platzierungen hervorgehoben mit Firmenlogo
  • Unternehmens-Einblendung unterhalb thematisch relevanter Beiträge
  • Whitepaper veröffentlichen
  • Pressemitteilungen veröffentlichen
  • Gastbeiträge veröffentlichen
  • Referenzkunden pflegen
  • 995 Euro pro Jahr (zzgl. MwSt)
    497,50 Euro (zzgl. MwSt)*

*Der rabattierte Preis gilt für die erste Bezugsperiode. Danach setzt sich die Mitgliedschaft zum regulären Preis fort, wenn sie nicht vor Ablauf gekündigt wird. Premium: 3 Monate/194,61 Euro, PremiumPlus: Jahr/995,00 Euro, Enterprise: Jahr/1998 Euro, jeweils zzgl. Mwst.