Direktmarketing-Desaster: 300.000 Euro Bußgeld für Telefonanrufe
15.08.2017
Aufsichtspflichten verletzt
Selbst Wettbewerber hatten immer wieder auf Unterlassung geklagt. Die Vertriebsstruktur war so aufgebaut, dass Untervertriebspartner teils im Ausland eingeschaltet waren. Der Präsident der Bundesnetzagentur: "Rechtliche Verantwortung kann nicht an Subunternehmer wegdelegiert werden." Nach eigenen Angaben hat die Netzagentur nun den Bußgeldrahmen erstmals voll ausgeschöpft. Aber auch zuvor war die Behörde nicht zimperlich. Bußgelder in sechststelliger Höhe für mehrere Anrufe waren auch schon ausgesprochen worden. Allein 2017 wurden bislang Bußgelder in Höhe von 800.000 Euro verhängt. Die Tendenz ist steigend (Vorjahr insgesamt 895.000 Euro). Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht. Das Unternehmen kann beim AG Bonn Einspruch erheben.Neues Recht mit der DS-GVO
Der Spaß wird sich ab 25.05.2018 erhöhen. Die Datenschutzgrundverordnung sieht dann max. 20 Mio Euro oder 4% des Weltumsatzes vor, wenn dieser Betrag höher ist. Insgesamt ist das Risiko im Bereich einwilligungsbasierter Direktkommunikation deutlich gestiegen und wird mit der DS-GVO kaum noch vertretbar einzugehen sein. Zudem wird die noch im Entwurfsstadium steckende ePrivacy Verordnung neue Regeln für das Telefonmarketing aufstellen. Gelten soll sie ebenfalls ab 25.05.2018.Fehlerhafte Einwilligung ist keine Einwilligung
Die Rechtsprechung und auch die Bundesnetzagentur behandeln fehlerhafte Einwilligungen so, als ob es keine Einwilligung gibt. Fehlen also im Einwilligungstext wesentliche Bestandteile oder kann die Einwilligung nicht oder nicht richtig nachgewiesen werden, drohen Verurteilungen und Bußgelder. Obwohl die DS-GVO grundsätzlich auch mündlich erteilte Einwilligungen als wirksam ansieht, verbleibt ein ganz erhebliches Risiko, dass sich der Angerufene nicht mehr richtig erinnern kann oder will. Nach dem Gesetz liegt die Beweislast beim Anrufer. Die Gerichte verlangen eine bestimmte Art der Archivierung der Einwilligung, die in jedem Einzelfall zum Namen des Einwilligenden archiviert werden muss. Ein genereller Verweis, der Einwilligungstext sei immer der gleiche, wird nicht akzeptiert. Die DS-GVO differenziert übrigens nicht zwischen Datenverwendungen gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern. Für Anrufe aufgrund einer "mutmaßlichen Einwilligung" wird das Eis so noch dünner.
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