DSGVO geändert: Schärfere Regeln für Newsletter-Einwilligungen?

17.05.2018

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Seit Monaten sind Online- und Multichannel-Händler mit dem riesigen bürokratischen Aufwand beschäftigt, den die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit sich bringt. Doch nun kommt die EU mit Änderungen. Und das auch noch ausgerechnet kurz vor dem Stichtag am 25. Mai 2018, ab dem die neuen Regeln gelten. Diese könnten das Newsletter-Marketing für Versender jetzt noch verschärfen. Warum, weiß der auf Versandhandel spezialisierte Rechtsanwalt Rolf Becker. Konkret betreffen 18 Seiten den deutschsprachigen Text. Neben kleineren sprachlichen Änderungen finden sich hier allerdings auch Änderungen mit Auswirkungen auf Umsetzung und Praxis. In Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSGVO geht es zum Beispiel um Voreinstellungen, die der Verantwortliche so zu treffen hat, dass nur bestimmte personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bisher war das so formuliert:
„Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden“
Künftig wird es heißen:
„Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.“
Gestrichen wurde also nur das Adjektiv "grundsätzlich". Doch diese kleine Änderung kann größere Auswirkungen haben. Etwa bei Newsletter-Einwilligungen, bei denen oft Anrede und Namen mit abgefragt werden. Denn nur die E-Mail-Adresse wäre in so einem Fall ja zwingend erforderlich. Zur Verdeutlichung: Der Zusatz "grundsätzlich" bedeutet in der Rechtssprache prinzipiell, dass es neben der Regel auch Ausnahmen geben kann. Diese will man offenbar nicht (mehr) zulassen. Ob bei Newslettern die Behörden die bloße Abfrage von Ansprachedaten als rechtswidrig ansehen, ist zwar zu bezweifeln. Denn zusätzliche Angaben wie Anrede und Namen werden bei einer Newsletter-Registrierung vom Benutzer selbst angegeben oder bestätigt. Der Betroffene ist so gesehen also mit der Verwendung der Daten ja einverstanden, wenn er Namen und Anrede bei der Anmeldung selbst angibt. Es muss dennoch in jedem Fall dazu geraten werden, die Anmeldung zu einem Newsletter nicht von der Angabe von Ansprachedaten abhängig zu machen. Zudem ist zu empfehlen, dass dem Benutzer auch die Angabe von Pseudonymen ausdrücklich gestattet wird, wenn es um ein Newsletter-Abo geht. Natürlich gibt es auch die berühmt / berüchtigte Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG. Danach können Werbe-E-Mails "zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet" werden, wenn noch eine Reihe anderer Voraussetzungen eingehalten sind (was fast nie der Fall ist). Händler können so potenzielle Kunden auch anschreiben, ohne dass diese zuvor ihre E-Mail-Adresse dafür freigegeben haben. Hier kann man jetzt allerdings nicht mehr argumentieren, dass der Empfänger seinen Namen und Anrede selbst angegeben und so seine Einwilligung gegeben hat. Ob ein Hinweis auf einen Abmeldelink in einer E-Mail hilft, ist abzuwarten. Wer sich auf diese Ausnahme stützen will, sollte die Verwendung von anderen Daten als der E-Mail-Adresse unterlassen.
Rolf Becker
Rolf Becker (Bild: eigenes Foto)
Rechtsanwalt Rolf Becker    (siehe Foto) ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und Mitglied des ECC-Club – ein Netzwerk für E-Commerce und Cross-Channel – und ständiger Teilnehmer in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest (Finanztest). Neben der Beratung im Werbe- und Wettbewerbsrecht sowie zu Urheber- und Markenrechtsfragen im Distanzhandel und dem E-Commerce liegen weitere Schwerpunkte in der Beratung zum Direktmarketing, IT-Recht und dem Datenschutzrecht. E-Mail-Kontakt: rbecker@kanzlei-wbk.de  
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