BGH-Urteil: Fußnoten reichen nicht für Preisnachlass-Werbung
09.10.2025 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Werbung mit Preisnachlässen nur zulässig ist, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage für Verbraucher klar, deutlich und gut lesbar angegeben wird. Versteckte Hinweise oder klein gedruckte Fußnoten reichen nicht aus.
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Darstellung für irreführend und wettbewerbswidrig. Das Landgericht Amberg und das Oberlandesgericht Nürnberg gaben der Klage weitgehend statt. Die Revision des Discounters scheiterte nun vor dem BGH.
Der BGH stellte nun in seinem Urteil (I ZR 183/24 ) klar: Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden. Diese Angabe muss für den Verbraucher eindeutig erkennbar und gut lesbar sein. Versteckte Fußnoten oder kleine Druckschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Damit verstößt eine unklare Preiswerbung gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 5a, 5b UWG) und ist unzulässig.
Abonnieren Sie unseren kostenlosen wöchentlichen Newsletter!

