Recht

BGH-Urteil: Fußnoten reichen nicht für Preisnachlass-Werbung

von Susan Rönisch

09.10.2025 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Werbung mit Preisnachlässen nur zulässig ist, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage für Verbraucher klar, deutlich und gut lesbar angegeben wird. Versteckte Hinweise oder klein gedruckte Fußnoten reichen nicht aus.

 (Bild: ChatGPT/Sebastian Halm)
Bild: ChatGPT/Sebastian Halm
Die Wettbewerbszentrale   verklagte den Lebensmitteldiscounter Netto  , der in einem Prospekt für ein Kaffeeprodukt einen aktuellen Preis von 4,44 Euro und einen vorherigen Preis von 6,99 Euro auswies. Über den Rabatt von 36 Prozent wies eine hochgestellte Zahl auf einen kleinen Text am Seitenende hin, der den tatsächlichen niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage enthielt. Tatsächlich lag der Preis in der Woche vor der Werbung bei 6,99 Euro, in der Woche davor jedoch schon bei 4,44 Euro.

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Darstellung für irreführend und wettbewerbswidrig. Das Landgericht Amberg und das Oberlandesgericht Nürnberg gaben der Klage weitgehend statt. Die Revision des Discounters scheiterte nun vor dem BGH.

Der BGH stellte nun in seinem Urteil (I ZR 183/24  ) klar: Nach der Preisangabenverordnung (PAngV)   muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden. Diese Angabe muss für den Verbraucher eindeutig erkennbar und gut lesbar sein. Versteckte Fußnoten oder kleine Druckschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Damit verstößt eine unklare Preiswerbung gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 5a, 5b UWG)   und ist unzulässig.
alle Optionen Mitglied werden auf neuhandeln

Abonnieren Sie unseren kostenlosen wöchentlichen Newsletter!

Verwandte Beiträge zu diesem Beitrag
alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema: