Aldi und die Ananas

EuGH stellt Regeln für Streichpreise klar

von Joachim Graf

30.09.2024 Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Gestalt von gestrichenen Preisen werben, muss sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt klar gestellt.

"So geht es genau nicht, Aldi", sagt der EuGH. (Bild: Verbraucherzentrale baden-Württember)
Bild: Verbraucherzentrale baden-Württember
"So geht es genau nicht, Aldi", sagt der EuGH.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg   hatte gegen Aldi Süd   geklagt, weil der Discounter mit gestrichenen Preise geworben hatte, die sich nicht auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen. Statt dessen war der zuletzt geforderte Preis genannt. Den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage platzierte Aldi in einem deutlich kleiner gehaltenen Fußnotentext.

Mit diesem Trick täuschte Aldi eine ernsthafte Preisreduzierung vor, tatsächlich dürfte jedoch der gestrichene Preis nur deshalb kurz zuvor heraufgesetzt worden sein, um anschließend mit einer attraktiven Preisreduzierung werben zu können", so Vorständin Cornelia Tausch. Weitere Verfahren, in denen die Verbraucherzentrale gegen die "Preisschaukelei-Praxis" vorgeht, ruhen derzeit noch, weil die richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet wurde.

Der EuGH hatte sich mit seinem Urteil (Az. C?330/23   auf Seiten der Verbraucherzentrale gestellt und den Fall zur Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Das EuGH legte nun das Preisangabengesetz so aus, dass bei Streichpreisen Bei der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angegeben werden muss. Eine reine Information des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage im Kleingedruckten sei nicht ausreichend. Das Landgericht Düsseldorf muss nun unter den Vorgaben des EuGH-Urteils eine Entscheidung treffen.
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