Recht & Regulierung

EU-Kennzeichnung für KI-Inhalte: Was Online-Händler beachten müssen

von Dominik Grollmann

30.07.2026 Die Europäische Union stellt neue Symbole zur Kennzeichnung KI-generierter und manipulierter Inhalte bereit. Online-Händler müssen deshalb jedoch nicht jeden automatisch erstellten Produkttext mit einem KI-Hinweis versehen.

 (Bild: grollmann / erzeugt mit ChatGPT)
Bild: grollmann / erzeugt mit ChatGPT
Die Europäische Kommission   will mit den Icons die Transparenzvorgaben aus Artikel 50 des KI-Gesetzes   unterstützen. Sie stellt dazu einheitliche Symbole zur Kennzeichnung von KI-generierten oder manipulierten Inhalten bereit. Verpflichtend ist deren Verwendung nicht - bestimmte Deepfakes und nicht redaktionell kontrollierte Texte müssen nach dem KI-Gesetz jedoch offengelegt werden. Die Kennzeichnungspflichten gelten ab dem 2. August 2026. Was die Regelung für Online-Händler nach sich zieht:

Produkttexte meist nicht kennzeichnungspflichtig

Klassische Produktbeschreibungen, Kategorietexte, Werbetexte oder Suchmaschinen-Texte müssen in der Regel nicht als KI-generiert gekennzeichnet werden. Die Offenlegungspflicht für Texte betrifft nur Inhalte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Produkt- und Katalogtexte dürften schon diese Anforderung nicht erfüllen, auch wenn sie in großer Zahl automatisch erstellt wurden.

KI-generierte Texte müssen aber zweitens nicht offengelegt werden, wenn sie einer menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine Person oder Organisation die Verantwortung für ihre Veröffentlichung übernimmt. Für redaktionell betreute Unternehmenswebseiten, Online-Shops oder journalistische Angebote dürfte diese Ausnahme grundsätzlich greifen.

Händler müssen die Inhalte ohnehin sachlich prüfen und die redaktionelle Verantwortung übernehmen. Das gilt insbesondere für Preise, Maße, Materialien, Funktionen, Sicherheitsangaben, Gesundheitsversprechen und Nachhaltigkeitsaussagen. Denn für falsche oder irreführende Produktinformationen bleiben Händler verantwortlich - unabhängig davon, ob ein Mensch oder eine KI den Text erstellt hat.

Vorsicht bei KI-generierten Produktbildern

KI-generierte oder bearbeitete Produktbilder sind nicht automatisch kennzeichnungspflichtig. Relevant wird die Regelung aber, wenn reale Personen, Produkte, Orte oder Situationen täuschend echt verändert werden und NutzerInnen das Bild für authentisch halten könnten.

Das kann etwa der Fall sein, wenn KI einem Produkt Eigenschaften hinzufügt, die es tatsächlich nicht besitzt, oder reale Aufnahmen wesentlich verändert. Solche Darstellungen können nicht nur unter das KI-Gesetz fallen, sondern auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein.

EU-Symbole bleiben freiwillig

Die EU bietet Symbole für vollständig KI-generierte, teilweise KI-veränderte und allgemein mit KI erstellte Inhalte an. Ihre Nutzung ist freiwillig. Die gesetzlichen Transparenzpflichten bleiben jedoch verbindlich.

Ein Icon allein stellt keine Rechtskonformität her. Händler müssen deshalb jeweils prüfen, ob ein Inhalt unter die Kennzeichnungspflichten fällt und ob zusätzliche Hinweise erforderlich sind.
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